Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kernbohrtechnik Kolnhofer

  1. Anerkennung der Bedingungen

Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber die nachfolgenden Bedingungen sowie die vereinbarten Preise des zugrunde liegenden Angebots. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Kernbohrtechnik Kolnhofer (im Folgenden „Auftragnehmer“). Die Einbeziehung widersprechender AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Absprachen und Bestellungen

  • Mündliche Absprachen, insbesondere vor Ort, gelten nur dann, wenn sie schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden.
  • Schriftliche Bestellungen werden ebenfalls erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
  1. Widerrufsrecht

  • Beginnt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen mit der Dienstleistung, verzichtet der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht nach Abschluss der Arbeiten.
  1. Bereitstellung von Ressourcen durch den Auftraggeber

4.1 Wasser und Strom

  • Der Auftraggeber stellt Wasser (mindestens 1 bar Druck, eisfrei) und Energie in einer maximalen Entfernung von 50 m bereit.
  • Für Kernbohrungen ist eine Stromversorgung mit 230 V / 16 A und für Sägearbeiten mit 380 V / 32 A erforderlich.

4.2 Alternativen bei fehlenden Ressourcen

  • Sollte der Auftraggeber die Ressourcen nicht bereitstellen können, muss dies rechtzeitig mitgeteilt werden. Die zusätzlichen Kosten für alternative Versorgungen (z. B. Wasserlieferung, Stromaggregate) trägt der Auftraggeber.

4.3 Arbeitshöhen

  • Für Arbeiten in Höhen über 2 m stellt der Auftraggeber ein Gerüst oder eine vergleichbare Vorrichtung auf eigene Kosten zur Verfügung, es sei denn, es wurde eine Sondervereinbarung getroffen.
  1. Vorbereitung der Arbeitsstelle

5.1 Markierungen und Einmessungen

  • Bohrpunkte und Sägeschnittlinien sind durch den Auftraggeber klar zu markieren und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzumessen.

5.2 Haftung für Schäden

  • Schäden, die durch fehlerhafte oder unzureichende Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch für Folgeschäden, etwa durch Eingriffe in die Statik.

5.3 Räumung und Schutz

  • Die Arbeitsstelle muss vor Beginn von Belägen, Verkleidungen oder sonstigen Hindernissen befreit oder entsprechend geschützt werden.
  1. Genehmigungen und organisatorische Maßnahmen

  • Der Auftraggeber ist für das Einholen aller notwendigen Genehmigungen verantwortlich, darunter:
    • Genehmigungen für Nacht- oder Wochenendarbeiten
    • Durchfahrts- und Parkgenehmigungen
    • Absperrungen und Verkehrsregelungen
  • Wartezeiten aufgrund fehlender Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Unterbrechungen und Wartezeiten

7.1 Unterbrechungen durch den Auftraggeber

  • Unterbrechungen der Arbeiten sind nur nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem Auftragnehmer möglich.

7.2 Versäumnisse des Auftraggebers

  • Wartezeiten, die durch mangelnde Vorbereitung (z. B. fehlende Markierungen oder unzugängliche Arbeitsstellen) entstehen, werden gemäß der Preisliste berechnet.

7.3 Nachweis geringerer Kosten

  • Der Auftraggeber kann nachweisen, dass geringere Kosten durch Zwischenaufträge entstanden sind.
  1. Zusätzliche und außergewöhnliche Leistungen

  • Zusatzarbeiten wie Schrägbohrungen, Überkopfbohrungen oder Arbeiten in Höhen über 2 m werden gesondert berechnet.
  • Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten unterliegen einem Aufschlag.
  • Zusätzliche (Um-)Rüstarbeiten aufgrund unvorhergesehener örtlicher Gegebenheiten werden ebenfalls separat abgerechnet.
  1. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

9.1 Preise und Mehrwertsteuer

  • Die Abrechnung erfolgt auf Basis des gültigen Angebotes. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2 Leistungsberichte

  • Grundlage der Rechnungsstellung sind die unterzeichneten Leistungsberichte.

9.3 Abschlagszahlungen

  • Der Auftragnehmer behält sich vor, Abschlags- oder Vorauszahlungen zu verlangen.
  1. Mängelanzeige und Nachbesserung

  • Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Nachbesserung.
  • Erweist sich eine Mängelanzeige als unbegründet, trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung.
  • Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
  1. Haftung und Ausschlüsse

  • Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter oder den Einsatz von Maschinen verursacht werden, im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Schäden durch den Bohrvorgang:
    • Für Schäden, die direkt durch den Bohrvorgang entstehen, wie z. B. an Strom-, Wasser- oder Gasleitungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern der Auftraggeber keine korrekten Pläne oder Informationen über deren Lage bereitgestellt hat. Die Verantwortung für die Bereitstellung solcher Informationen liegt allein beim Auftraggeber.
    • Schäden an Gebäudestrukturen, Wänden, Böden oder anderen Bauteilen, die durch die festgelegte Position der Bohrungen oder Sägeschnitte verursacht werden, liegen in der Haftung des Auftraggebers, wenn diese durch die Lage oder Markierung der Bohrpunkte entstehen.
    • Sollten Bohrungen oder Schnitte in tragende Bauteile oder Bewehrungen (Betonstahl) eingreifen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende statische Schäden, es sei denn, solche Eingriffe waren ausdrücklich Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs.
  • Ausschlüsse:
    • Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
      • Wasserschäden durch das Kühlwasser, sofern keine gesonderten Schutzmaßnahmen vereinbart wurden.
      • Schäden durch unzureichende oder fehlerhafte Vorbereitungen seitens des Auftraggebers (z. B. falsche Markierungen oder mangelhafte Einmessung).
      • Folgeschäden an Gebäuden, Mobiliar oder Installationen, die durch den normalen Bohr- oder Sägevorgang entstehen, es sei denn, diese Schäden resultieren aus grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
      • Schäden, die durch Staubentwicklung ausgelöste Feueralarme verursachen.
  • Höhere Gewalt:
    • Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, extreme Wetterbedingungen oder unvorhergesehene Maschinenschäden entstehen.
    • Geringfügige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

  1. Anpassung und Rücktritt bei veränderten Bedingungen

  • Ergeben sich nach Arbeitsbeginn unvorhergesehene Umstände, die vom Angebot abweichen, behält sich der Auftragnehmer vor:
    • Zusatzkosten geltend zu machen
    • Den Auftrag zurückzuziehen
  • Preise gelten für sechs Wochen ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist können Preissteigerungen weitergegeben werden.